Im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser offenbar Schwierigkeiten mit seinem Gehör hat. So wies der Beschuldigte etwa im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme darauf hin, dass er in «solchen Räumen» nicht gut höre, er brauche aber kein Hörgerät. Für das Autofahren höre er auch gut genug (pag. 34, Z. 75 f.).