Der angefertigten Unfallskizze ist sodann zu entnehmen, dass die Strasse an besagter Unfallstelle eine Breite von insgesamt 4.51 Meter (inkl. Fahrradstreifen, ansonsten 3.10 Meter) aufweist (pag. 6). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die vorliegenden Beweismittel eingegangen. 10. Würdigung der Kammer