55 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die hier vorliegenden Beweismittel grundsätzlich korrekt wiedergegeben und die entsprechenden Aussagen eingehend zusammengefasst, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 126 ff.). Ergänzend ist auf das Zusatzblatt des Unfallaufnahmeprotokolls zu verweisen (pag. 12). Diesem ist zu entnehmen, dass die an der Unfallstelle eingetroffenen Polizisten das Elektromobil der Geschädigten auf dem Velostreifen aufgefunden hätten, wobei sich das rechte Vorderrad auf dem rechten Rasenstreifen befunden habe.