__ den Beschuldigten bei einer darauffolgenden Kreuzung angesprochen hat und dieser nicht an die Unfallstelle zurückgekehrt ist. Bestritten ist demgegenüber, dass der Unfall vom Beschuldigten verursacht wurde, indem dieser entweder zu weit rechts gefahren ist oder beim Überholen des Fahrzeugs der Geschädigten E.________ zu wenig ausgeholt hat sowie dass er vom Unfall bzw. vom Touchieren der beiden Fahrzeuge etwas mitbekommen hat. Bestritten ist schliesslich auch, was die Zeugin G.______