Die Generalstaatsanwaltschaft verweist für die Würdigung des Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz. Was die Verteidigung dagegen vorbringe sei rein spekulativ und vermöge daher nicht zu überzeugen (pag. 199). 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist (nunmehr) unbestritten, dass es zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen der Geschädigten E.________ am 20. Oktober 2016 auf der F.________ (Strasse) in Richtung H.________ zu einer Kollision gekommen ist bzw. sich die beiden Fahrzeuge touchiert haben und E.________ daraufhin mit dem rech-