Die Zeugen würden sich hinsichtlich der Fahrweise des Beschuldigten überdies widersprechen. Ein unvorsichtiges Überholen durch den Beschuldigten sei damit nicht erstellt, weshalb er in diesem Punkt freizusprechen sei. Der Beschuldigte bestreite weiter, dass er von der leichten Kollision überhaupt etwas mitbekommen habe. Angesichts der bei ihm bestehenden offensichtlichen akustischen Beeinträchtigungen sei es sehr wahrscheinlich, dass er weder die leichte Kollision noch die Zurufe der Zeugin (richtig) mitbekommen habe (pag. 191 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verweist für die Würdigung des Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz.