7. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung bringt in ihrer Berufungsbegründung im Wesentlichen vor, es sei vorliegend nicht erwiesen, dass der Beschuldigte die Unfallursache durch eigenes unvorsichtiges Überholen gesetzt habe. Der Grund für die Kollision könne auch im Fahrverhalten der Geschädigten gelegen haben. Es sei durchaus möglich, dass sie es gewesen sei, welche die Kollision z.B. durch einen überraschenden kurzen Schwenker nach links oder durch plötzliches Fahren mit Linksdrall ausgelöst habe. Die Zeugen würden sich hinsichtlich der Fahrweise des Beschuldigten überdies widersprechen.