Das Behindertenfahrzeug sei durch die Kollision angehoben, nach rechts gedreht und mit den Vorderrädern auf den angrenzenden Grünstreifen geschoben worden. Der Beschuldigte sei daraufhin ohne anzuhalten weitergefahren, sei von G.________ an der nächsten Kreuzung auf den Unfall aufmerksam gemacht worden und habe ihr gegenüber erklärt, dass er zurückkehre, was er allerdings nicht gemacht habe. Er sei links abgebogen und weitergefahren, ohne sich weiter um die Angelegenheit zu kümmern (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 134 f.).