21). Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Urteilsbegründung zusammengefasst zu folgendem Beweisergebnis: Der Beschuldigte sei am fraglichen Tag mit seinem Fahrzeug auf der F.________ (Strasse) mit einer Geschwindigkeit von ca. 40-50 km/h unterwegs gewesen. Als er das ca. 10 km/h fahrende Behindertenfahrzeug von E.________ habe überholen wollen, habe er zu wenig Abstand gehalten und dieses deshalb mit seiner rechten vorderen Fahrzeugseite (Kotflügel) touchiert. Das Behindertenfahrzeug sei durch die Kollision angehoben, nach rechts gedreht und mit den Vorderrädern auf den angrenzenden Grünstreifen geschoben worden.