Durch die Wucht des Aufpralls sei E.________ mit der Vorderachse ihres Mobils 4 nach rechts auf das Trottoir und auf den angrenzenden Rasenstreifen geschoben worden. Der Beschuldigte sei – ohne anzuhalten und sich um die Geschädigte zu kümmern – weitergefahren, obwohl er aufgrund der Umstände mit weiteren Massnahmen zur Feststellung seiner Fahrfähigkeit habe rechnen müssen und obwohl er von der Beifahrerin des nachfolgenden Fahrzeugs an der nächsten Kreuzung auf den Unfall hingewiesen worden sei (pag. 21).