6. Vorwurf gemäss Strafbefehl und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 23. Januar 2017, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 256 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, er sei am 20. Oktober 2016 mit einer Geschwindigkeit von 40-50 km/h von hinten an die mit ca. 10 km/h in ihrem Elektromobil fahrende E.________ herangefahren und habe mit der rechten vorderen Ecke seines Personenwagens das Heck (links) des Elektromobils touchiert. Durch die Wucht des Aufpralls sei E._____