5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Es ist damit gesamthaft durch die Kammer zu überprüfen. Da die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt hat (pag. 166 f.), kann das Urteil betreffend das Strafmass auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).