Mit Schreiben vom 1. April 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die ihr mit Verfügung vom 30. März 2020 gebotene Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik respektive einer Replik zur Stellungnahme zur Begründung der Anschlussberufung (pag. 249). Mit Verfügung vom 2. April 2020 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und ein schriftliches Urteil in Aussicht gestellt (pag. 251 f.).