Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert Frist eine Replik sowie eine Stellungnahme zur Begründung der Anschlussberufung einzureichen (pag. 230 f.). Die Replik bzw. Stellungahme vom 27. März 2020 ging – nach zweimalig erstreckter Frist – am 30. März 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 243 ff.). Mit Schreiben vom 1. April 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die ihr mit Verfügung vom 30. März 2020 gebotene Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik respektive einer Replik zur Stellungnahme zur Begründung der Anschlussberufung (pag.