Eventualiter seien die Strafakten BM 17 6883 zu edieren (pag. 198 ff.). Die Verteidigung nahm zu den gestellten Beweisanträgen – nach zweimalig erstreckter Frist – mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 Stellung (pag. 227 f.). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 wurden die Beweisanträge der Generalstaatsanwaltschaft (Haupt- und Eventualbegehren) gutgeheissen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert Frist eine Replik sowie eine Stellungnahme zur Begründung der Anschlussberufung einzureichen (pag.