Nach zweimalig erstreckter Frist ging die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 2. Oktober 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 190 ff.). In der von der Generalstaatsanwaltschaft daraufhin eingereichten Stellungnahme/Begründung der Anschlussberufung stellte diese u.a. die Anträge, es seien die Kopien des Anzeigerapports vom 25. Januar 2017 und des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. März 2017 zu den Akten zu erkennen. Eventualiter seien die Strafakten BM 17 6883 zu edieren (pag.