2. bis 4. des Strafbefehls vom 23. Januar 2017 zu beantragen. Gleichzeitig erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 166 f.). Die Verteidigung erklärte – nach einmalig gewährter Fristerstreckung –ebenfalls die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren (pag. 173). Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet, der Beschuldigte zur Einreichung einer Berufungsbegründung innert angesetzter Frist aufgefordert und die vorgesehene Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben (pag.