2 schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht genommen und die Parteien wurden aufgefordert zu erklären, ob sie damit einverstanden seien (pag. 162 f.). Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung (beschränkt auf den Sanktionenpunkt). Sie führte hierzu aus, sie gedenke, eine Bestrafung des Beschuldigten entsprechend den Ziff. 2. bis 4. des Strafbefehls vom 23. Januar 2017 zu beantragen.