Der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2019 Gelegenheit geboten, innert 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizeri-