durch einfache Verkehrsregelverletzung (unvorsichtiges Überholen eines Behindertenfahrzeugs mit Unfallfolgen, Sachschaden), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit (recte: Fahrunfähigkeit) und pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall freizusprechen, unter Ausrichtung einer Entschädigung und Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat (pag. 159 f.). Der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2019 Gelegenheit geboten, innert 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen.