mit Berufungserklärung vom 17. Mai 2019 (Eingang 20. Mai 2019) namens und im Auftrag des Beschuldigten die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils vom 29. August 2018. Sie beantragte, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen am 20. Oktober 2017 (recte: 20. Oktober 2016) in D.__