Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 164 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Juni 2020 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 29. August 2018 (PEN 18 161) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) vom 29. August 2018 (pag. 109 ff.) wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen am 20. Oktober 2017 (recte: 20. Oktober 2016) mit dem Personenwagen C.________ durch einfache Verkehrsregelverletzung (unvorsichtiges Überholen ei- nes Behindertenfahrzeugs mit Unfallfolgen, Sachschaden), Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit (recte: Fahrunfähigkeit) und pflichtwidri- ges Verhalten nach einem Verkehrsunfall schuldig erklärt. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausma- chend total CHF 480.00 (als Zusatzstrafe zum Urteil vom 24. März 2017; Ziff. 2), unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (ebenfalls als Zusatz- strafe zum Urteil vom 24. März 2017; Ziff. 4). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wurde auf 4 Tage festgesetzt. Weiter wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6‘330.60 auferlegt (Gebühren von CHF 1‘800.00 und Auslagen [inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung] von CHF 4‘530.60). Rechtsanwältin B.________ wurde eine amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 4‘350.60 zugesprochen. 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 29. August 2018 meldete der Beschuldigte am 4. September 2018 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 117). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung vom 15. April 2019 (pag. 120 ff.; pag. 154 f.) erklärte Rechtsanwältin B.________ mit Berufungserklärung vom 17. Mai 2019 (Eingang 20. Mai 2019) namens und im Auftrag des Beschuldigten die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils vom 29. August 2018. Sie beantragte, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Stras- senverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen am 20. Oktober 2017 (recte: 20. Oktober 2016) in D.________ durch einfache Verkehrsregelverletzung (unvorsichti- ges Überholen eines Behindertenfahrzeugs mit Unfallfolgen, Sachschaden), Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit (recte: Fahrunfähigkeit) und pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall freizusprechen, unter Aus- richtung einer Entschädigung und Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat (pag. 159 f.). Der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2019 Gelegenheit geboten, innert 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begrün- det ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizeri- 2 schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht genommen und die Par- teien wurden aufgefordert zu erklären, ob sie damit einverstanden seien (pag. 162 f.). Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussbe- rufung (beschränkt auf den Sanktionenpunkt). Sie führte hierzu aus, sie gedenke, eine Bestrafung des Beschuldigten entsprechend den Ziff. 2. bis 4. des Strafbefehls vom 23. Januar 2017 zu beantragen. Gleichzeitig erklärte sich die Generalstaatsan- waltschaft mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 166 f.). Die Verteidigung erklärte – nach einmalig gewährter Fristerstreckung –eben- falls die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren (pag. 173). Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet, der Be- schuldigte zur Einreichung einer Berufungsbegründung innert angesetzter Frist auf- gefordert und die vorgesehene Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt ge- geben (pag. 175 f.). Nach zweimalig erstreckter Frist ging die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 2. Oktober 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 190 ff.). In der von der Generalstaatsanwaltschaft daraufhin eingereichten Stel- lungnahme/Begründung der Anschlussberufung stellte diese u.a. die Anträge, es seien die Kopien des Anzeigerapports vom 25. Januar 2017 und des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. März 2017 zu den Akten zu erken- nen. Eventualiter seien die Strafakten BM 17 6883 zu edieren (pag. 198 ff.). Die Verteidigung nahm zu den gestellten Beweisanträgen – nach zweimalig erstreckter Frist – mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 Stellung (pag. 227 f.). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 wurden die Beweisanträge der Generalstaatsanwaltschaft (Haupt- und Eventualbegehren) gutgeheissen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert Frist eine Replik sowie eine Stellungnahme zur Begründung der Anschlussberufung einzureichen (pag. 230 f.). Die Replik bzw. Stellungahme vom 27. März 2020 ging – nach zweimalig erstreckter Frist – am 30. März 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 243 ff.). Mit Schreiben vom 1. April 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die ihr mit Verfügung vom 30. März 2020 gebotene Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik respektive einer Replik zur Stellungnahme zur Begründung der Anschlussberufung (pag. 249). Mit Verfügung vom 2. April 2020 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und ein schriftliches Urteil in Aussicht gestellt (pag. 251 f.). 3. Anträge der Parteien Mit Berufungsbegründung vom 2. Oktober 2019 stellte Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 190 ff.; Hervorhe- bungen im Original): A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen am 20.10.2017 in D.________ durch - Einfache Verkehrsregelverletzung (unvorsichtiges Überholen eines Behindertenfahrzeugs mit Unfallfolgen, Sachschaden); - Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit; 3 - pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall, unter Ausrichtung einer Entschädigung und Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen ihrer Eingabe vom 22. Oktober 2019 folgende Anträge (pag. 198 ff.): A.________ sei schuldig zu erklären wie in erster Instanz und zu verurteilen: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00, als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. März 2017. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. 2. Zu einer Busse von CHF 670.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf 7 Tage festzusetzen. 3. Die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz seien dem Berufungsführer aufzuerlegen. 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden am 5. Juli 2019 ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 177) sowie ein aktueller ADMAS-Auszug (pag. 178) über den Beschuldigten einge- holt. Die Akten des Verfahrens BM 17 6883/PEN 17 558 sowie der Anzeigerapport vom 25. Januar 2017 (pag. 202 ff.) und der Strafbefehl vom 24. März 2017 (pag. 212 f.) liegen der Kammer ebenfalls vor (vgl. Beweisanträge der Generalstaatsanwalt- schaft; Ziff. 2 hiervor). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil voll- umfänglich angefochten. Es ist damit gesamthaft durch die Kammer zu überprüfen. Da die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt hat (pag. 166 f.), kann das Urteil betreffend das Strafmass auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeän- dert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 23. Januar 2017, welcher als An- klageschrift gilt (Art. 256 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, er sei am 20. Oktober 2016 mit einer Geschwindigkeit von 40-50 km/h von hinten an die mit ca. 10 km/h in ihrem Elektromobil fahrende E.________ herangefahren und habe mit der rechten vorde- ren Ecke seines Personenwagens das Heck (links) des Elektromobils touchiert. Durch die Wucht des Aufpralls sei E.________ mit der Vorderachse ihres Mobils 4 nach rechts auf das Trottoir und auf den angrenzenden Rasenstreifen geschoben worden. Der Beschuldigte sei – ohne anzuhalten und sich um die Geschädigte zu kümmern – weitergefahren, obwohl er aufgrund der Umstände mit weiteren Mass- nahmen zur Feststellung seiner Fahrfähigkeit habe rechnen müssen und obwohl er von der Beifahrerin des nachfolgenden Fahrzeugs an der nächsten Kreuzung auf den Unfall hingewiesen worden sei (pag. 21). Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Urteilsbegründung zusammengefasst zu folgendem Beweisergebnis: Der Beschuldigte sei am fraglichen Tag mit seinem Fahrzeug auf der F.________ (Strasse) mit einer Geschwindigkeit von ca. 40-50 km/h unterwegs gewesen. Als er das ca. 10 km/h fahrende Behindertenfahrzeug von E.________ habe überholen wollen, habe er zu wenig Abstand gehalten und dieses deshalb mit seiner rechten vorderen Fahrzeugseite (Kotflügel) touchiert. Das Behin- dertenfahrzeug sei durch die Kollision angehoben, nach rechts gedreht und mit den Vorderrädern auf den angrenzenden Grünstreifen geschoben worden. Der Beschul- digte sei daraufhin ohne anzuhalten weitergefahren, sei von G.________ an der nächsten Kreuzung auf den Unfall aufmerksam gemacht worden und habe ihr ge- genüber erklärt, dass er zurückkehre, was er allerdings nicht gemacht habe. Er sei links abgebogen und weitergefahren, ohne sich weiter um die Angelegenheit zu küm- mern (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 134 f.). 7. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung bringt in ihrer Berufungsbegründung im Wesentlichen vor, es sei vorliegend nicht erwiesen, dass der Beschuldigte die Unfallursache durch eigenes unvorsichtiges Überholen gesetzt habe. Der Grund für die Kollision könne auch im Fahrverhalten der Geschädigten gelegen haben. Es sei durchaus möglich, dass sie es gewesen sei, welche die Kollision z.B. durch einen überraschenden kurzen Schwenker nach links oder durch plötzliches Fahren mit Linksdrall ausgelöst habe. Die Zeugen würden sich hinsichtlich der Fahrweise des Beschuldigten überdies wi- dersprechen. Ein unvorsichtiges Überholen durch den Beschuldigten sei damit nicht erstellt, weshalb er in diesem Punkt freizusprechen sei. Der Beschuldigte bestreite weiter, dass er von der leichten Kollision überhaupt etwas mitbekommen habe. An- gesichts der bei ihm bestehenden offensichtlichen akustischen Beeinträchtigungen sei es sehr wahrscheinlich, dass er weder die leichte Kollision noch die Zurufe der Zeugin (richtig) mitbekommen habe (pag. 191 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verweist für die Würdigung des Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz. Was die Verteidigung dagegen vorbringe sei rein spe- kulativ und vermöge daher nicht zu überzeugen (pag. 199). 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist (nunmehr) unbestritten, dass es zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen der Geschädigten E.________ am 20. Oktober 2016 auf der F.________ (Strasse) in Richtung H.________ zu einer Kollision gekommen ist bzw. sich die beiden Fahrzeuge touchiert haben und E.________ daraufhin mit dem rech- 5 ten Vorderrad des Elektromobils auf den Grünstreifen geschoben wurde. Unbestrit- ten ist weiter auch, dass die Zeugin G.________ den Beschuldigten bei einer dar- auffolgenden Kreuzung angesprochen hat und dieser nicht an die Unfallstelle zurückgekehrt ist. Bestritten ist demgegenüber, dass der Unfall vom Beschuldigten verursacht wurde, indem dieser entweder zu weit rechts gefahren ist oder beim Über- holen des Fahrzeugs der Geschädigten E.________ zu wenig ausgeholt hat sowie dass er vom Unfall bzw. vom Touchieren der beiden Fahrzeuge etwas mitbekommen hat. Bestritten ist schliesslich auch, was die Zeugin G.________ dem Beschuldigten anlässlich der nächsten Haltemöglichkeit bzw. an einer Kreuzung gesagt oder zuge- rufen hat und was der Beschuldigte hiervon verstanden hat. 9. Beweismittel Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 14. November 2016 respektive 25. November 2016 (pag. 1 ff.; pag. 4 f.) inkl. Unfallaufnahmeprotokolle vom 20. Oktober 2016 respektive 21. Oktober 2016 (pag. 6 ff.), eine Fotografie (Kotflügel/Radkasten vorne rechts; pag. 18 f.), die Aussagen der Geschädigten E.________, der Zeugen I.________ und G.________ sowie des Beschuldigten gegenüber der Polizei (aufgenommen in den Unfallaufnahmeproto- kollen bzw. Zusatzblättern [pag. 9; ;pag. 11; pag. 13 f.]) sowie die Einvernahmen des Beschuldigten (am 12. September 2017 bei der Staatsanwaltschaft und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. August 2018 [pag. 32 ff.; pag. 100 ff.]) und die staatsanwaltlichen Einvernahmen vom 8. Februar 2018 der Zeugen G.________ (pag. 47 ff.), I.________ (pag. 51 ff.) und der Geschädigten E.________ (pag. 55 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die hier vorliegenden Beweismittel grundsätzlich korrekt wieder- gegeben und die entsprechenden Aussagen eingehend zusammengefasst, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 126 ff.). Ergänzend ist auf das Zusatzblatt des Unfallaufnahmeprotokolls zu verweisen (pag. 12). Diesem ist zu entnehmen, dass die an der Unfallstelle eingetroffenen Polizisten das Elektromobil der Geschädigten auf dem Velostreifen aufgefunden hätten, wobei sich das rechte Vorderrad auf dem rechten Rasenstreifen befunden habe. Die Ge- schädigte sei vor Ort befragt worden, der Beschuldigte habe aufgrund der Angaben der Auskunftspersonen ermittelt und am 21. Oktober 2016 zum Unfallhergang be- fragt werden können. Der angefertigten Unfallskizze ist sodann zu entnehmen, dass die Strasse an besagter Unfallstelle eine Breite von insgesamt 4.51 Meter (inkl. Fahr- radstreifen, ansonsten 3.10 Meter) aufweist (pag. 6). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die vorliegenden Beweismittel eingegangen. 10. Würdigung der Kammer 6 10.1 Theoretische Ausführungen Die Vorinstanz hat die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdi- gung und der Aussagenanalyse zutreffend wiedergegeben, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 123 ff.). 10.2 Würdigung Im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist zunächst darauf hin- zuweisen, dass dieser offenbar Schwierigkeiten mit seinem Gehör hat. So wies der Beschuldigte etwa im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme darauf hin, dass er in «solchen Räumen» nicht gut höre, er brauche aber kein Hörgerät. Für das Au- tofahren höre er auch gut genug (pag. 34, Z. 75 f.). Sodann wurde nach seiner Ein- vernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch verbalisiert, dass die Einvernahme schwierig gewesen sei und nicht ganz klar sei, ob der Beschuldigte aus Altersgründen oder aus sprachlichen Gründen alles klar verstanden habe (pag. 102). Die Aussagen des Beschuldigten zu den Geschehnissen vom 20. Oktober 2016 fie- len mehrheitlich widersprüchlich und realitätsfremd aus. Auffallend ist zunächst, dass der Beschuldigte immer wieder betonte, dass seine Spur breit genug gewesen (pag. 34, Z. 62 und Z. 88 f.; pag. 101, Z. 2), er nicht betrunken gewesen sei (pag. 36, Z. 88) und er noch gut Autofahren könne (pag. 35, Z. 119; pag. 101, Z. 18 f.; pag. 101, Z. 38) bzw. Erfahrung habe (pag. 101, Z. 2; pag. 102 Z. 8 f.). Das Fehlverhalten wies er von Beginn weg von sich und beschuldigte die geschädigte E.________ («Zu die- sem Unglück, nicht Unfall, muss man sagen, es war die Schuld der Frau», pag. 100, Z. 17; «Die Beule ist wahrscheinlich davon, weil die Frau mit dem Wägeli aufs Trottoir gefahren ist.», pag. 100, Z. 38 f.; «Hatte die überhaupt mal einen Führerausweis?», pag. 102, Z. 9 f.). Zum eigentlichen Vorfall machte der Beschuldigte sodann wider- sprüchliche Aussagen. So gab er gegenüber der Polizei zunächst noch an, dass er vom Unfall nichts mitbekommen habe. Als er an der roten Ampel der Kreuzung F.________ (Strasse)/J.________ (Weg) angehalten habe, habe eine Frau seine Beifahrertür geöffnet und ihm gesagt, dass er einen platten Reifen habe. Er sei auf ein Parkfeld einer Garage gefahren und habe seinen kaputten Reifen vorne rechts reparieren lassen. Er habe bar bezahlt und habe keine Quittung (pag. 11). Später gab er demgegenüber zu Protokoll, dass er bei dem Ort, wo der Unfall gewesen sei, auf der rechten Seite einen Schlag gehört habe. Er habe gedacht der Schlag sei von dem Platten gekommen (pag. 33, Z. 37 ff.). Sodann vermochte der Beschuldigte auf einmal relativ genaue Angaben zum angeblichen Unfallhergang zu machen, etwa dass «die Frau mit den vorderen Rädern auf das Trottoir gefahren» sei (pag. 33, Z. 46 f.) oder dass die Geschädigte ein Stück rotes Holz bzw. eine Leiste aus Holz an ihrem Wagen gehabt habe. Diese Leiste habe er sehr wahrscheinlich mit seinem Wagen berührt (pag. 100, Z. 19 f. und 35 ff.). Angehalten hat der Beschuldigte – obwohl er einen «Schlag» bzw. den Unfall nunmehr doch mitbekommen haben will – aber unbestrittenermassen erst an der roten Ampel bei der Kreuzung (wo die Kon- taktaufnahme durch die Zeugin G.________ erfolgte) und – gemäss eigenen Anga- ben – später auf dem Parkfeld einer Garage, wo der kaputte Reifen repariert worden 7 sei. Eine entsprechende Quittung – oder etwa eine nachträgliche Bestätigung der besagten Garage über die an seinem Wagen vorgenommenen Arbeiten – vermochte der Beschuldigte allerdings nicht vorzulegen. Sodann steht seine Aussage, wonach eine Frau (die Zeugin G.________) an der roten Ampel der Kreuzung F.________ (Strasse)/J.________ (Weg) seine Beifahrertür geöffnet und ihn auf den Platten hin- gewiesen habe, auch im Widerspruch zur Aussage der besagten Zeugin, sie habe den Beschuldigten auf den Unfall aufmerksam gemacht. Die Zeugin G.________ hat weder einen Platten beim Fahrzeug des Beschuldigten gesehen noch hat sie dem Beschuldigten – gemäss eigenen Angaben – etwas in diese Richtung gesagt (pag. 13; pag. 48, Z. 47 f.). Schliesslich ist es auch als wirklichkeitsfremd zu bezeichnen, dass der für den Wagen des Beschuldigten angeblich zuständige Werkstattmitarbei- ter ihn nicht auf die deutlich sichtbare (rote) Kollisionsspur an seinem Fahrzeug hin- gewiesen haben solle (pag. 35, Z. 107 f.). Es ist nach dem Gesagten davon auszu- gehen, dass es sich bei den Behauptungen des Beschuldigten, er habe einen platten Reifen gehabt, sei darauf hingewiesen worden und habe diesen daraufhin reparieren lassen, um Schutzbehauptungen handelt. Dem Beschuldigten muss daher bewusst gewesen sein, dass er einen Unfall verursacht hat. Hat er denn auch selber von einem «Schlag» gesprochen und die Unfallfolge offenbar beobachten können (wie die Frau mit den vorderen Rädern auf das Trottoir gefahren sei). Auf der sich in den Akten befindlichen Fotografie ist sodann klar eine Kollisionsspur zu erkennen. Diese befand sich – gemäss Bestätigung der Polizei – auf der rechten Vorderseite (Kotflügel) des Personenwagens des Beschuldigten (pag. 18 f.). Dass der auf dem grauen Fahrzeug des Beschuldigten ersichtliche Streifen rot ist, spricht denn auch klar für eine Kollision mit dem Elektromobil der Geschädigten, zumal die- ses – gemäss Unfallprotokoll – ebenfalls rot ist (pag. 8). Unbeholfen scheint in die- sem Zusammenhang die vom Beschuldigten gelieferte Erklärung, wonach er mit sei- nem Fahrzeug wahrscheinlich ein am Fahrzeug der Geschädigten befestigtes rotes Holzstück bzw. die Leiste berührt habe (pag. 100, Z. 19 f. und 35 ff.). Von einer roten Leiste bzw. einem roten Stück Holz sprach nämlich nur der Beschuldigte. Anmer- kungen in diese Richtung bzw. Hinweise auf ein am Fahrzeug der Geschädigten befestigtes Holzstück bzw. eine Holzleiste entsprechender Art finden sich weder in den Aussagen der übrigen Beteiligten noch im vorliegenden Unfallprotokoll. Der Be- schuldigte hat sich – wie dies bereits die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – im gesamten Verfahren darauf versteift, ein guter und erfahrener Autofahrer zu sein und weist das Fehlverhalten durchwegs der von ihm als unerfahren bezeichne- ten Geschädigten zu. Auf seine Aussagen zum fraglichen Unfallgeschehen kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden, zumal der Beschuldigte nicht nur sich selber, sondern auch den – wie nachfolgend zu sehen sein wird – glaubhaften Aus- sagen der Zeugen und der Geschädigten widerspricht. Die Zeugin G.________ schilderte den Unfallhergang demgegenüber grundsätzlich konstant und in nachvollziehbarer Weise. Es handelt sich bei ihr um eine neutrale Zeugin, zumal sie weder den Beschuldigten noch die Geschädigte vorgängig kannte und sie den Unfall als nachfolgende (Bei-)Fahrerin beobachten konnte. So schilderte sie am besagten Tag gegenüber der Polizei detailliert, dass sie und ihr Mann hinter 8 dem Fahrzeug des Beschuldigten gefahren seien, Letzterer die sehr langsam auf dem Velostreifen (in ihrem überdachten Elektrorollstuhl) fahrende Geschädigte links- seitig habe überholen wollen, zu wenig ausgewichen sei und dabei mit der vorderen rechten Seite die hintere linke Seite des Fahrzeugs der Geschädigten berührt habe, wobei das rechte Rad des Fahrzeugs der Geschädigten auf den Grünstreifen ver- schoben worden sei. Sie war sich denn auch sicher, dass die «Schuldfrage zu 100% beim PW-Lenker» liege (pag. 13). Auch beinahe eineinhalb Jahre später schilderte die Zeugin den Unfallhergang bei der Staatsanwaltschaft grundsätzlich in gleicher Weise. So gab sie etwa wiederum an, dass der Beschuldigte für das Überholmanö- ver zu wenig ausgeholt habe und den Rollstuhl auf die Grasbrüstung gedrückt habe (pag. 48, Z. 41 ff.). Ein «Schwenker» bzw. «Fahren mit Linksdrall» der Geschädigten, wie dies vom Beschuldigten als Unfallursache vorgebracht wird (pag. 192), konnte die Zeugin demnach nicht beobachten, ansonsten sie das Fehlverhalten kaum zu «100%» dem Beschuldigten zugeschrieben hätte. Die Zeugin gab sodann weiter zu Protokoll, dass sie an der nächsten Kreuzung mit roter Ampel die Beifahrertüre des Fahrzeugs des Beschuldigten geöffnet und diesem mitgeteilt habe, dass er jeman- den bzw. einen Rollstuhl angefahren habe (pag. 13; pag. 48, Z. 46 ff.). Sie machte ihn damit ausdrücklich auf den Unfall aufmerksam. Vor Ort erklärte sie gegenüber der Polizei, dass der Beschuldigte ihr daraufhin geantwortet habe «Ich fahre da hin- ein und zurück» (pag. 13). Die Zeugin G.________ schilderte allerdings auch, dass der Beschuldigte gebrochen Deutsch gesprochen habe (pag. 13). Sie ergänzte im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme weiter, dass der Beschuldigte kaum geantwortet und sie daher nicht genau gewusst habe, ob er sie verstanden habe (pag. 48, Z. 48 f.; pag. 49, Z. 60 f.). Ob er sie akustisch tatsächlich verstanden hat, kann – mit Blick auf die Hörschwäche des Beschuldigten – nicht mit Sicherheit ge- sagt werden. Allerdings wurde der Beschuldigte – wie hiervor bereits erwähnt – nicht aufgrund eines angeblich platten Reifens angesprochen. Die Aussagen der Zeugin G.________ fielen nach dem Gesagten glaubhaft aus, weshalb zur Feststellung des Sachverhalts darauf abgestellt werden kann. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Aussagen des Zeugen I.________, welcher ebenfalls als neutraler Zeuge bezeichnet werden kann. Der Zeuge I.________ gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass der graue Personenwagen des Beschuldig- ten mit dem rechten Rad in der Mitte des Radstreifens gefahren sei und einen Schwenker nach rechts gemacht habe, da habe er auf der rechten Strassenseite halb auf dem Radstreifen und halb auf dem Rasenstreifen das Rollstuhlfahrzeug ge- sehen (pag. 14). Zwar gab der Zeuge I.________ im Rahmen seiner staatsanwaltli- chen Einvernahme zu Protokoll, dass der Beschuldigte den Rollstuhl mit dem Hin- terteil seines Autos erwischt habe, dies widerspricht allerdings der deutlichen Kolli- sionsspur am Fahrzeug des Beschuldigten (pag. 18) und ist letztlich wohl damit zu erklären, dass zwischen dem Vorfall und der Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft immerhin knapp eineinhalb Jahre lagen. Er wies denn auch selber darauf hin, dass er seine Aussagen nicht genau wiederholen könne, da dies zu lange her sei bzw. er sich nicht mehr im Detail daran erinnere (pag. 52, Z. 36 ff.). Es ist daher auf die unmittelbar nach dem Geschehen gemachten Aussagen des Zeugen I.________ 9 abzustellen. Zwar schilderte dieser – wie dies die Verteidigung richtigerweise vor- bringt – den Ablauf des Geschehens etwas abweichend von seiner Ehefrau und Bei- fahrerin, dies scheint jedoch nicht aussergewöhnlich, zumal er am Steuer sass und entsprechend auch einen anderen Blickwinkel auf das Geschehen hatte bzw. sich ebenfalls auf den Strassenverkehr konzentrieren musste (so fuhr er – gemäss eige- nen Angaben – doch immerhin mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h). Im Wesentlichen decken sich jedoch die Aussagen der (sich im gleichen Fahrzeug be- findlichen) Zeugen I.________ bzw. G.________. Sie schilderten übereinstimmend, dass der Unfall vom Beschuldigten verursacht wurde bzw. er mit der rechten Vorder- seite seines Wagens das Elektromobil der – auf dem Velostreifen fahrenden – Ge- schädigten touchiert hat. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Be- schuldigte mit seinem Fahrzeug – zumindest teilweise – auf dem Fahrradstreifen gefahren ist. Schliesslich sind auch die Aussagen der Geschädigten E.________ zu berücksich- tigen. Diese hat – wie bereits die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – ange- sichts der Ausgangslage zwar ein gewisses Interesse am Ausgang des Verfahrens, sie ist jedoch nicht daran beteiligt (etwa als Straf- und/oder Zivilklägerin). Der am Elektromobil verursachte Schaden wurde sodann von der Versicherung bezahlt (pag. 57, Z. 63). Die Geschädigte gab noch vor Ort zu Protokoll, sie sei mit ihrem Elektromobil innerhalb des signalisierten Fahrradstreifens gefahren, was auch die Zeugin G.________ explizit zu Protokoll gab (vgl. pag. 13). Es habe auf einmal einen Ruck gegeben, da ein graues Fahrzeug mit der rechten vorderen Fahrzeugseite die hintere Seite ihres Elektromobils touchiert bzw. gerammt habe. Ihr Fahrzeug habe sich daraufhin quer gestellt (pag. 9). Dass sie auf dem Velostreifen gefahren sei und ein Auto in sie reingefahren sei, bestätigte die Geschädigte auch im Rahmen ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme (pag. 56, Z. 41 f.). Sie versuchte nicht, den Beschul- digten übermässig zu belasten, sondern schilderte das von ihr erlebte Geschehen und wies im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme aber auch darauf hin, wenn sie etwas nicht mehr wusste bzw. dass alles sehr schnell gegangen (pag. 56, Z. 55) und sie unter Schock gestanden sei (pag. 56, Z. 44). Letzteres ist denn auch nachvollziehbar, wurde sie doch in einen Unfall verwickelt und entfernte sich der Be- schuldigte – unbestrittenermassen – vom Unfallort, ohne an diesen zurückzukehren. Dass die Geschädigte im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme davon sprach, dass es sie mit dem hinteren Teil des Fahrzeugs «erwischt» habe (pag. 56, Z. 42 f.), erachtet auch die Kammer als Missverständnis. Vielmehr ist in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Geschädigte meinte, sie sei am hinteren Teil ihres Fahrzeugs erwischt worden. Dies entspricht denn auch ihren vor Ort gemachten Aussagen und stimmt mit den auf der Fotografie ersichtlichen Kollisionsspuren auf dem Fahrzeug des Beschuldigten überein (pag. 18 f.). Die Aus- sagen der Geschädigten fielen damit in sich stimmig aus und stimmen darüber hin- aus auch mit dem von den Zeugen I.________ bzw. G.________ geschilderten Ab- lauf überein. 10 Gesamthaft ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Aussagen des Beschul- digten, mit welchen er den Unfallhergang bzw. den Grund für seine Wegfahrt be- schreibt, nicht geglaubt werden können. So sind einerseits in seinen eigenen Aus- sagen zahlreiche Widersprüche und Unklarheiten zu erkennen (so will er zunächst etwa gar nichts mitbekommen haben), andererseits widersprechen seine Schilde- rungen auch den glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen und der Geschädigten. Diese gaben den Unfallhergang im Wesentlichen übereinstimmend wieder. So etwa betreffend die Tatsache, dass die Geschädigte auf dem Fahrradstreifen gefahren sei, der Beschuldigte das Elektromobil habe überholen wollen und dieses mangels genügenden Abstands touchiert habe. Der besagte Unfallhergang ist sodann auch der Unfallskizze im Unfallaufnahmeprotokoll zu entnehmen (pag. 6). Dass der Be- schuldigte nichts vom Unfall mitbekommen hat, ist als Schutzbehauptung zu werten. Dies gilt ebenfalls für seine Aussage, wonach er einen Platten gehabt habe, von der Zeugin G.________ an der Kreuzung darauf hingewiesen worden sei und diesen in der Folge habe reparieren lassen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Be- schuldigte sowohl das Elektromobil (an sich) und den Unfall (so sprach er etwa von einem «Schlag» bzw. dass «die Frau mit den vorderen Rädern auf das Trottoir ge- fahren» sei) als auch die Kontaktaufnahme durch die Zeugin G.________ bewusst wahrgenommen hat. Es kann zwar nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Be- schuldigte inhaltlich genau verstanden hat, was die Zeugin G.________ ihm an der Kreuzung gesagt hat. In Anbetracht der Gesamtumstände, nämlich dass der Be- schuldigte den Unfall sehr wohl mitbekommen hat und im Hinblick auf seine Reaktion (Schutzbehauptungen Reifenwechsel) ist auch davon auszugehen, dass er verstan- den hat, weshalb die Kontaktaufnahme durch die Zeugin G.________ an der Kreu- zung erfolgte. Anders wäre denn auch kaum zu erklären, weshalb Letztere noch vor Ort zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er werde an die Unfall- stelle zurückkehren. 10.3 Beweisergebnis Nach dem Gesagten erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte war am 20. Oktober 2016 um ca. 14:20 Uhr in seinem Fahrzeug (grauer Opel Omega) auf der F.________ (Strasse) mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 bis 50 km/h in Richtung H.________ unterwegs. Die Geschädigte E.________ fuhr zu diesem Zeitpunkt ebenfalls auf besagter Strecke, allerdings mit langsamer Geschwindigkeit (ca. 10 km/h) und auf dem parallel verlaufenden Fahrradstreifen. Hinter dem Beschuldigten fuhren die Zeugen I.________ bzw. G.________. Als der Beschuldigte an der Geschädigten in ihrem Elektromobil vorbeifahren bzw. sie über- holen wollte, hielt er seitlich zu wenig Abstand und touchierte mit der rechten vorde- ren Fahrzeugseite (Kotflügel) das hintere Heck des Elektromobils, worauf dieses mit der rechten Vorderachse rechts auf den angrenzenden Rasenstreifen geschoben wurde. Der Beschuldigte fuhr ohne anzuhalten und sich um die Geschädigte zu küm- mern weiter, obwohl er den Unfall mitbekommen hatte und an der roten Ampel der nächsten Kreuzung von der Zeugin G.________ auch darauf hingewiesen wurde. 11 III. Rechtliche Würdigung 11. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zu den hier massgebenden Tat- beständen umfassend und korrekt dargestellt; es kann grundsätzlich darauf verwie- sen werden (S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 135 ff.). Allfällige Ergänzungen und/oder Präzisierungen erfolgen direkt im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen. Diese erfolgen in der Reihenfolge der Geschehnisse. 12. Einfache Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Überholen 12.1 Theoretische Ausführungen Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes verletzt, macht sich der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Zu den Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG zählen grundsätzlich die im Ill. Teil des Gesetzes (Art. 26-57 SVG) enthaltenen Bestimmungen und die gestützt darauf bzw. auf Art. 57 SVG erlassenen bundesrätlichen Vollziehungsvorschriften (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 90 N 6; FIOLKA, Basler Kommentar SVG, Art. 90 N 19). Art. 34 Abs. 4 SVG sieht vor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Dem Sinn nach muss die Abstands- regel aber darüber hinausgehend bei jedem Vorbeifahren gelten. Der Fahrzeugfüh- rer muss bei der Einschätzung des gebotenen Abstands die gesamten Umstände in Betracht ziehen (MAEDER, Basler Kommentar SVG, Art. 34 N 47 und N 51). In Art. 35 Abs. 3 ist zusätzlich festgehalten, dass wer überholt auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen muss. Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer erst wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Die Pflicht zur Rücksichtnahme betrifft vor allem die Abstände zu den anderen Strassenbenützern (MAEDER, a.a.O., Art. 35 SVG N 63; Urteil des Bundesgerichts 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 E. 2.3). Ferner muss der Führer eines Fahrzeuges dieses gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Bei allen vorgenannten Delikten ist bereits die fahrlässige Begehung strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 lit. a SVG). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Werden durch eine Handlung mehrere Verkehrsregeln verletzt, so ist in der Regel echte Konkurrenz anzunehmen (FIOLKA, a.a.O., Art. 90 SVG N 172). 12 12.2 Subsumtion Wie das Beweisverfahren gezeigt hat, war der Beschuldigte am 20. Oktober 2016 gegen 14:20 Uhr in seinem Fahrzeug auf der F.________ (Strasse) unterwegs, wo- bei rechts von ihm die Geschädigte E.________ in ihrem Elektromobil der Marke K.________ auf dem Fahrradstreifen fuhr. Die Fahrbahn ist am Kollisionsort insge- samt rund 4.5 Meter breit, wobei rund 1.4 Meter auf den Fahrradstreifen entfallen. Der Beschuldigte wollte das mit einer Geschwindigkeit von ca. 10 km/h fahrende Elektromobil der Geschädigten überholen bzw. linksseitig daran vorbeifahren, wobei er dieses mit dem rechten Kotflügel seines Fahrzeugs hinten links touchierte. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschuldigte den nötigen Abstand zum Elektro- mobil der geschädigten E.________ nicht einhielt (Art. 34 Abs. 4 SVG), da sich die beiden Fahrzeuge infolge Fahrmanövers des Beschuldigten touchierten bzw. sich das Elektromobil der Geschädigten daraufhin auch rechtsseitig abdrehte und auf dem parallel verlaufenden Rasenstreifen zum Stillstand kam. Damit nahm der Be- schuldigte nicht ausreichend Rücksicht auf die ebenfalls am Strassenverkehr teil- nehmende E.________, obwohl ihm diese Pflicht als nachfolgender und überholen- der bzw. vorbeifahrender Fahrzeuglenker oblag (Art. 35 Abs. 3 SVG; vgl. auch MA- EDER, a.a.O., Art. 35 SVG N 63 ff.). Aufgrund des Fahrmanövers des Beschuldigten kam es zu einem Sachschaden von CHF 3‘000.00 an besagtem Elektromobil, wel- cher in der Folge behoben und von der Versicherung bezahlt wurde (pag. 34, Z. 58 f.; pag. 57, Z. 58 ff.). Der Beschuldigte hat damit sein Fahrzeug i.S.v. Art. 31 Abs. 1 SVG nicht beherrscht und kam seinen Vorsichtspflichten nicht nach. Der objektive Tatbestand im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1, Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG ist nach dem Gesagten erfüllt. Der Beschuldigte hat das Elektromobil der Geschädigten vor der Kollision wahrge- nommen und den Abstand hierzu pflichtwidrig falsch eingeschätzt. Er hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit damit rechnen bzw. sehen müssen, dass er (mit seinem Fahrzeug) zu wenig Abstand zum Elektromobil der Geschädigten E.________ hielt bzw. ein Überholen bzw. Vorbeifahren ohne Kollision nicht möglich war. Indem er dennoch am Fahrzeug vorbei fuhr bzw. dieses überholte, handelte er pflichtwidrig unvorsichtig und damit fahrlässig im Sinne des Gesetzes. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1, Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG, begangen durch unvorsichtiges Überholen, schuldig zu erklären. 13. Pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall 13.1 Theoretische Ausführungen Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auf- erlegt, macht sich gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG alle Beteiligten sofort anhalten, wobei sie nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen haben. Als Unfall gilt nach der Rechtsprechung des Bun- 13 desgerichts grundsätzlich jedes schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen Per- sonen- oder Sachschaden herbeizuführen (BGE 126 IV 356 E. 3a; 122 IV 356 E. 3a, je mit Hinweisen; UNSELD, Basler Kommentar SVG, Art. 51 N 11). Ist nur Sach- schaden entstanden, so hat der Schädiger nach Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Ge- schädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Diese Pflicht greift nach dem Urteil 6B_322/2015 vom 26. November 2015 auch bei verhältnismässig kleinen Schäden. Das Bundesgericht erörterte in diesem Urteil weiter, dass sich die in Art. 51 Abs. 3 SVG genannten Pflichten an die Verhaltenspflichten gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung anschliessen würden. Ereigne sich ein Unfall, müsse der beteiligte Motorfahrzeug- oder Fahrradlenker unverzüglich anhalten. Denn nur so könne geklärt werden, ob ein Schaden entstanden sei. Das Anhalten ist mithin die Voraussetzung für die Erfüllung der weiteren Pflichten auf der Unfallstelle (UNSELD, a.a.O., Art. 51 SVG N 42; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 92 SVG N 12). Dementspre- chend macht sich der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass kein Schaden eingetreten ist (UNSELD, a.a.O., Art. 92 SVG N 66, vgl. auch Art. 51 N 43). Die Pflicht entfällt nur, wenn von vornherein zwei- felsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 92 SVG N 12). Werden bei ein und demselben Unfall mehrere Pflichten verletzt, so ist die unfallve- rursachende Person wegen einfacher und nicht etwa wegen mehrfacher Widerhand- lungen im Sinne von Art 92 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 13.2 Subsumtion Vorweg ist festzuhalten, dass es aufgrund des Fahrfehlers des Beschuldigten zu ei- ner Kollision mit dem Elektromobil der Geschädigten E.________ gekommen ist und – gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten – ein Sachschaden in Höhe von CHF 3‘000.00 entstanden ist (Reparatur Elektromobil; pag. 34, Z. 58). Die Kollision ist damit als Unfall i.S.v. Art. 51 SVG und der Unfallort als öffentliche Strasse im Sinne des SVG zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall musste der Beschuldigte aufgrund der physisch spürbaren Kol- lision (so sprach er selber von einem «Schlag»; pag. 33, Z. 38), seiner eigenen Be- obachtungen (so sei die Frau mit den vorderen Rädern auf das Trottoir gefahren) sowie nicht zuletzt auch aufgrund des am eigenen Fahrzeug entstandenen Scha- dens davon ausgehen, dass er einen Unfall verursacht hatte bzw. am Elektromobil der Geschädigten E.________ ebenfalls ein (Sach-)Schaden entstanden ist. Der Be- schuldigte wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen, sein Fahrzeug anzu- halten und nachzusehen, ob er einen Schaden verursacht hatte bzw. die Situation mit der Geschädigten (unter Umständen unter Beizug der Polizei) zu klären. Er hat sein Fahrzeug indes unbestrittenermassen nicht angehalten und ist nach dem Vorfall weitergefahren. Dem vorliegenden Unfallaufnahmeprotokoll ist sodann zu entneh- men, dass das Elektromobil mit dem rechten Vorderrad auf dem rechten Rasenstrei- fen in Unfallendposition verblieb und der Verkehr den Unfallort zwar passieren 14 konnte, allerdings mit leichter Behinderung. Auch dies hätte eine entsprechende Re- aktion des Beschuldigten bzw. eine Sicherung der Unfallstelle verlangt (Art. 54 Abs. 1 VRV). Indem der Beschuldigte einfach davon gefahren ist, obwohl er vom Unfall Kenntnis hatte und obwohl er an der nächsten Kreuzung von der Zeugin G.________ darauf hingewiesen worden ist, hat er vorsätzlich seine Verhaltenspflichten nach einem Un- fall verletzt bzw. sich nicht rechtmässig verhalten. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, kann in Anbetracht der Gesamtumstände nicht mehr von einem fahrlässigen Verhalten gesprochen werden. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjek- tive Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall (mit Sachscha- den) erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersicht- lich. Der Beschuldigte ist daher des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrs- unfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 und 3 SVG schuldig zu erklären. 14. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 14.1 Theoretische Ausführungen Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätz- lich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat ge- regelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerech- net werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Das Gesetz will da- mit verhindern, dass der korrekt sich einer solchen Massnahme unterziehende Füh- rer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie ver- eitelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2d). Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss unter Hinweis auf Art. 55 Abs. 1 SVG bereits mit der Anordnung einer Alkoholkon- trolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist. An- ders verhält es sich nur dann, wenn die Kollision unzweifelhaft auf einen vom Fahr- zeugführer unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3; 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2; BGE 142 IV 324 E. 1.1.3, in Pra 106 [107] Nr. 56). Auch der völlig nüchterne Fahrzeugführer muss daher mit einer Alkoholkontrolle rechnen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_415/2015 vom 19. August 2015 E. 1.2; BGE 105 IV 64 E. 2). Zum geltenden Art. 91a SVG hielt das Bundesgericht in neueren Entscheiden in Be- zug auf das «Widersetzen» fest, dass dies bedeute, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden könne. Die Ausführung der angeordneten Massnahme müsse nicht gänzlich verunmöglicht werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_229/2012 vom 5. November 2012 E. 4.1 und 6B_680/2010 vom 2. November 2010 E. 4.2.2, insb. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 285 StGB; kritisch dazu RIEDO, Basler Kommentar SVG, Art. 91a N 158 ff.). Von 15 einem Sich-Entziehen ist in etwa dann auszugehen, wenn ein Täter die Meldung eines Unfalls unterlässt und infolgedessen die nötigen Massnahmen zur Feststellung der Fahr(un)fähigkeit nicht mehr durchgeführt werden können, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg also eintritt. Konnten die nötigen Massnahmen innert an- gemessener Zeit noch durchgeführt werden und damit die Fahr(un)fähigkeit des Fahrzeuglenkers rückwirkend festgestellt werden, so liegt keine vollendete Tatbege- hung, sondern ein sog. «vollendeter» Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Zweck einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit lässt sich auf unterschiedli- che Weise vereiteln. Eine Zweckvereitelung kann etwa dann vorliegen, wenn Test- ergebnisse beseitigt werden, der Täter nach der Fahrt Substanzen zu sich nimmt oder die Untersuchungsmassnahmen hinausgezögert werden (RIEDO, a.a.O., Art. 91a SVG N 219 f. m.w.H.). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2; 6B_796/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2d). Die fahrläs- sige Tatbegehung bleibt demgegenüber straflos (RIEDO, a.a.O., Art. 91a SVG N 235; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 91a SVG N 6). 14.2 Subsumtion In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte trotz einer Kollision mit Sach- schaden nicht anhielt und die Situation vor Ort nicht klärte (mit der Geschädigten und allenfalls der Polizei), obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre (Art. 51 Abs.1 und 3 SVG). Solches wäre ihm ohne Weiteres auch möglich gewesen. So konnten denn etwa auch die Zeugen I.________ bzw. G.________ an die Unfallstelle zurückkeh- ren und sich um die Geschädigte E.________ kümmern und die Polizei avisieren. Wie das Beweisverfahren sodann gezeigt hat (vgl. auch Ausführungen in Ziff. 12.2 und 13.2 hiervor), war dem Beschuldigten bewusst, dass er einen Unfall verursacht hatte. Bereits wegen des Unfalls an sich wäre bei unverzüglicher Benachrichtigung der Polizei grundsätzlich mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen ge- wesen, denn eine solche Kollision mit Sachschaden genügt für die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.3.3). Indem der Beschuldigte am 20. Oktober 2016 einfach weiterfuhr bzw. sich vom Unfallort entfernte, entzog er sich einer (wahr- scheinlichen) Atemalkoholkontrolle oder Blutprobe. Der Beschuldigte wurde erst am darauffolgenden Tag von der Polizei aufgesucht und befragt, eine entsprechende Kontrolle wurde nicht mehr durchgeführt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten aufgrund der spür- baren Kollision, seiner eigenen Beobachtungen vom Unfallort sowie aufgrund des Hinweises der Zeugin G.________ bewusst war, dass er einen Unfall (und unter Um- ständen einen meldepflichtigen Schaden) verursacht hat. Er musste aufgrund des- sen mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, ins- besondere mit einer Atemalkoholprobe rechnen, dies gilt im Übrigen auch für den völlig nüchternen Fahrzeuglenker. Dies umso mehr, als es sich – wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – um eine eher speziell anmutende Kollision mit ei- nem auf dem Fahrradstreifen fahrenden Elektromobil handelte, der Unfall nach dem 16 Mittag bzw. der Mittagspause geschah und der Beschuldigte ein Fahrzeuglenker fort- geschrittenen Alters ist. Das Verhalten des Beschuldigten (umgehendes Verlassen der Unfallstelle bzw. keine Klärung vor Ort mit der Geschädigten bzw. der Polizei) kann also vernünftigerweise nur als Inkaufnahme gewertet werden, sich einer sol- chen Massnahme zu entziehen. Der Beschuldigte handelte damit eventualvorsätz- lich. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu erklären. 15. Konkurrenzen Zwischen Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 92 Abs. 1 SVG besteht echte Konkurrenz, wenn der Täter neben den besonderen Verhaltenspflichten bei Unfall auch Verkehrs- regeln verletzt hat (UNSELD, a.a.O., Art. 92 SVG N 33, 73 und 82). Sodann sind auch Art. 91a Abs. 1 SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG bzw. Art. 92 SVG nebeneinander, d.h. in echter Konkurrenz, anwendbar (RIEDO, a.a.O., Art. 91a SVG N 263 und 266 m.w.H.). Der Beschuldigte hat sich somit der einfachen Verkehrsregelverletzung (durch un- vorsichtiges Überholen), des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall mit Sachscha- den sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit strafbar gemacht. IV. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Straf- normen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECH- SEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 2 N 11; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., 2013, S. 34 N 10 so- wie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich aussch- liesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschrän- kung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigen- tums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den mög- lichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERMEKEIER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N 20 mit weiteren Hinweisen). 17 Der Beschuldigte hat sich vorliegend der Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit, der einfachen Verkehrsregelverletzung sowie des pflicht- widrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden schuldig gemacht. Diese Delikte beging der Beschuldigte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fas- sung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB) altes Recht anzuwenden ist. 17. Allgemeine Ausführungen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 143 f.). Der guten Ordnung halber werden die wichtigsten Grundsätze nachfol- gend (kurz) wiederholt (vgl. Ziff. 18 hiernach). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Die Kammer ist aufgrund der An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsver- bot (Verbot der sog. «reformatio in peius») gebunden. 18. Echte Konkurrenz (Asperation) / Retrospektive Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB dar (BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 aStGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkur- renz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) eine Zu- satzstrafe auszusprechen ist, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren abzustellen (sog. Ersturteil, wobei es sich oft, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil handelt). Im 18 Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schärfen. Dabei ist zu unter- scheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatz- strafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilen- den Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemes- sen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. 19. Strafrahmen, Strafart und Methodik im vorliegenden Fall Für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sieht Art. 91a Abs. 1 SVG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1) und vorliegend sind – wie die Vorinstanz richtigerweise festhält – keine Gründe ersichtlich, welche die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Die Strafe ist damit als Geldstrafe auszusprechen. Demgegenüber handelt es sich bei der einfachen Verkehrsregelverletzung und dem pflichtwidrigen Verhalten nach Verkehrsunfall um Übertretungen, welche mit Busse bestraft werden (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 aStGB). Das Asperati- onsprinzip gilt dabei auch im Bussenbereich (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 aStGB). Der Strafrahmen reicht bis zu CHF 10‘000.00 Busse (Art. 106 Abs. 1 aStGB). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der (rechtskräftige) Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. März 2017. Der Beschuldigte wurde darin wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch pflichtwidriges Verhalten nach Parkschaden sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen und zur Bezahlung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00 (unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah- ren), einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 und einer Busse von CHF 400.00 verurteilt (pag. 21 der beigezogenen Akten BM 17 6883). Die vorliegend zu beurtei- lenden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz hat der Beschuldigte vor der ersten Verurteilung vom 24. März 2017 begangen. Es liegt somit eine vollständige retrospektive Konkurrenz vor. Da für die nunmehr zu beurteilenden De- likte ebenfalls eine Geldstrafe (Vereiteln von Massnahmen zur Feststellung der 19 Fahrunfähigkeit) und eine Busse (einfache Verkehrsregelverletzung, pflichtwidriges Verhalten nach Unfall mit Sachschaden) ausgesprochen wird, liegen gleichartige Strafarten vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB je eine Gesamtstrafe – als Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl – zu bilden (vgl. Ziff. 20 und 21 hiernach). Sofern betreffend das im Strafbefehl vom 24. März 2017 genannte Datum des Vor- falls Unklarheit herrscht, ist der guten Ordnung halber festzuhalten, dass auch die Kammer von einem Fehler ausgeht und richtigerweise der 14. Januar 2017 aufge- führt sein sollte. Zwar ist der ersten Seite des Anzeigerapports vom 25. Januar 2017 ebenfalls der 14. Januar 2016 zu entnehmen (pag. 1 der beigezogenen Akten BM 17 6883), allerdings wurde im Rahmen des Unfallaufnahmeprotokolls der 14. Januar 2017 als Unfalldatum aufgeführt und die Befragungen des Beschuldigten bzw. der Auskunftsperson erfolgten offenbar am 17. Januar 2017 respektive am 19. Januar 2017 (pag. 4 ff. der beigezogenen Akten BM 17 6883). Schliesslich spricht auch das Datum des Strafbefehls (24. März 2017) dafür, dass sich der darin abgehandelte Vorfall nicht am 14. Januar 2016, sondern am 14. Januar 2017 abspielte, zumal es sich um einen nur wenig komplexen Sachverhalt handelte und kaum davon auszu- gehen ist, dass der Erlass eines Strafbefehls über ein Jahr gedauert hätte. Für die Vorgehensweise nach Art. 49 Abs. 1 und 2 aStGB spielt das soeben Gesagte aller- dings keine Rolle, zumal nicht der Zeitpunkt des Vorfalls, sondern das Datum der Verurteilung massgebend ist (vgl. Ausführungen in Ziff. 18 hiervor). 20. Vergehen: Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 20.1 Vorbemerkungen Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist vorab der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatz- strafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berück- sichtigt. Diese Einsatzstrafe hat das Gericht in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Bei mehreren Straftatbeständen mit gleichem Strafrahmen ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Grundsätzlich ist es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, bei gleichen Strafen kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden. Denkbar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen (MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 180). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass der Vor- fall vom 20. Oktober 2016 objektiv schwerer wiegt als derjenige vom 14. Januar 2017, zumal die Vereitelung vorliegend im Nachgang eines bedeutenderen Unfalls erfolgte, an welchem nicht nur der Beschuldigte selber, sondern auch eine weitere Person in ihrem Elektromobil beteiligt war. Inwiefern die beiden Vorfälle «verschul- densmässig absolut vergleichbar» sind, wie dies die Vorinstanz im Rahmen ihrer Urteilsbegründung aufführt, erschliesst sich der Kammer nicht (S. 28 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 147). Sodann empfehlen auch die Richtlinien für die 20 Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte (VBRS) unterschiedliche Referenzstrafen für die Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, je nachdem ob es sich um einen «Bagatellunfall» mit Parkschaden oder einen bedeutenden Unfall bzw. krassen Fahrfehler handelt (VBRS-Richtlinien, S. 17). Beim Vorfall vom 14. Januar 2017 kann ohne Weiteres von einem «Bagatellunfall» gesprochen werden (Park- schaden). Für die Bestimmung der Einsatzstrafe ist daher vom Vorfall vom 20. Ok- tober 2016 auszugehen, zumal dieser – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – verschuldensmässig schwerer wiegt. 20.2 Vorfall vom 20. Oktober 2016 20.2.1 Tatkomponenten Vorweg ist festzuhalten, dass die VBRS-Richtlinien für die Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug ohne Unfall oder mit einem Bagatellunfall («wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg be- nutzt») eine Referenzstrafe von 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vorsehen. Bei einem bedeutenden Unfall oder krassen Fahrfehler werden 35 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 empfohlen (VBRS-Richtlinien S. 17). Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Vorfall nicht mehr um einen Bagatellunfall handelt, aller- dings wären auch noch wesentlich schlimmere Konstellationen denkbar, in welchen sich ein Verkehrsteilnehmer einer drohenden Massnahme entzieht. Die Kollision ging allerdings allein auf das Manöver des Beschuldigten zurück und ihr liegt ein nicht zu unterschätzender Fahrfehler zugrunde. Am Unfall vom 20. Oktober 2016 war sodann auch eine Drittperson, nämlich die Geschädigte E.________ in ihrem Elektromobil beteiligt. Es ist letztlich dem Zufall zu verdanken, dass «lediglich» ein Sachschaden entstanden ist und der Geschädigten E.________ nichts passiert ist. Der verursachte Fremdschaden ist mit CHF 3‘000.00 nicht allzu hoch ausgefallen. Dem Beschuldigten wäre es sodann ohne Weiteres möglich gewesen, sich der Un- fallsituation zu stellen, den Schaden zu regeln und so das sich daraus ergebende Folgedelikt der Vereitelung abzuwenden. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass er fortgeschrittenen Alters ist und offenbar Probleme mit seinem Gehör hat, zumal das Beweisverfahren aufgezeigt hat, dass ihm das Verursachen eines Unfalls bewusst gewesen ist. Darüber hinaus wurde er von der Zeugin G.________ auch noch auf den Unfall hingewiesen. Der Beschuldigte war, wie dies die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, formell fahrberechtigt. Insgesamt kann innerhalb des Strafrahmens aufgrund der Tatkomponenten von einem leichten Verschulden aus- gegangen werden. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erscheint eine Strafe von 30 Strafeinheiten dem objektiven Tatverschulden angemessen. Inwiefern der «subjek- tive Aspekt» strafschärfend zu berücksichtigen ist, wie dies die Vorinstanz offenbar gemacht hat, erschliesst sich der Kammer nicht. 21 20.2.2 Täterkomponenten Der heute 90-jährige Beschuldigte verfügte bis zum Vorfall vom 20. Oktober 2016 grundsätzlich über einen guten automobilistischen Leumund, wobei dem sich in den Akten bedindlichen ADMAS-Auszug vom 5. Juli 2019 zu entnehmen ist, dass am 19. Dezember 2014 aus medizinischen Gründen eine Massnahme verfügt wurde (Art der Massnahme Code «81» Auflagen / Grund der Massnahme Code «09» Nichteig- nung [Krankheit/Gebrechen]; pag. 178). Weitere Informationen bezüglich der ange- ordneten Massnahme/n sind dem Auszug nicht zu entnehmen. Der Beschuldigte weist sodann – bis auf die rechtskräftige Verurteilung des im Rahmen der retrospek- tiven Konkurrenz nunmehr zu berücksichtigenden Vorfalls – keine Vorstrafen auf (pag. 177). Er hat sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Diese Um- stände sind neutral zu werten. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, hat sich der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens gegenüber den Behörden grundsätzlich korrekt verhalten. Er ist nicht geständig, weswegen ihm unter diesem Titel keine Strafminderung gewährt werden kann. Die fehlende Einsicht bezüglich der ihm vorgeworfenen strafrechtlichen Handlungen ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz allerdings neutral zu werten. Vom nicht geständigen Beschuldigten darf bzw. kann weder Einsicht noch Reue erwartet werden. Zudem ist es sein gutes Recht, sich innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens zur Wehr zu setzen. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu werten. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – neutral aus, wes- halb es bei der Strafhöhe von 30 Strafeinheiten bleibt. 20.3 Retrospektive Konkurrenz Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 24. März 2017 (für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) zu einer Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00, unter Gewährung des be- dingten Vollzugs und Ansetzen einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Ver- bindungsbusse von CHF 800.00 verurteilt (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung). Insgesamt hat die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland demnach 25 Strafeinheiten als angemessen erachtet. Aufgrund der Unabänderlichkeit der rechtskräftigen Grundstrafe (vgl. theoretische Ausführungen in Ziff. 18 hiervor) sind von den auferlegten 25 Strafeinheiten rund 17 Strafeinheiten asperierend zu der Einsatzstrafe (von 30 Strafeinheiten) hinzuzurech- nen, so dass die Strafe auf 47 Strafeinheiten zu erhöhen ist. Davon sind nun wie- derum die rechtskräftig ausgesprochenen 25 Strafeinheiten gemäss Strafbefehl vom 24. März 2017 abzuziehen, so dass eine auszufällende (Zusatz-) Strafe von 22 Strafeinheiten resultiert. 20.4 Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt wer- den. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach 22 dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Gemäss den VBRS-Richtlinien (S. 3) wird für das Massengeschäft empfohlen, die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu unter- schreiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2008 vom 18. Juni 2009; 6B_760/2009 vom 30. Juni 2009). Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt mit reduzierter AHV-Rente sowie mit Ergänzungsleistungen bestreite. Sie schloss dar- aus, dass sich der Beschuldigte im Bereich des Existenzminimums bewege, womit ein Tagessatz von CHF 30.00 (praxisübliches Minimum bei Personen mit finanzieller Unterstützung aber vernünftiger Wohnsituation) angemessen erscheine (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 147). Die Kammer geht von einer unveränderten finanziellen Situation des Beschuldigten aus. Dem sich in den Akten befindlichen Erhebungsformular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ist ein Renteneinkommen in Höhe von CHF 1‘100.00 zu entnehmen (pag. 63). Sodann wies der Beschuldigte – im Jahre 2016 – ein steuerbares Einkom- men von CHF 10‘000.00 aus (pag. 68). Der Beschuldigte lebt demnach am Existenz- minimum. Der Tagessatz ist somit auf den Mindestbetrag von CHF 30.00 festzule- gen. Eine ausnahmsweise Unterschreitung dieses Betrages rechtfertigt sich vorlie- gend nicht. 20.5 Vollzug der Geldstrafe / Verbindungsbusse Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Der bedingte Straf- aufschub setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Allerdings schliessen selbst einschlägige Vorstrafen die Gewährung eines bedingten Strafvollzugs nicht per se aus (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N 61 m.w.H.). Betreffend die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sowie den Verzicht auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte innert weniger Monate (Vorfall vom 20. Oktober 2016 und Vorfall vom 14. Januar 2017) strafrecht- lich in Erscheinung getreten ist und es sich hierbei um ähnliche Vorfälle im Bereich des SVG handelt. Allerdings war im Zeitpunkt der erneuten Delinquenz (14. Januar 2017) die Ersttat vom 20. Oktober 2016 noch nicht beurteilt. Eine erste Beurteilung erfolgte mit Strafbefehl vom 23. Januar 2017 (pag. 21). Es kann (gerade noch) davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren und die mit Strafbefehl vom 24. März 2017 unbedingt ausgesprochene Verbindungbusse eine genügende spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten haben, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Der Beschuldigte hat sich – soweit aus den Akten er- sichtlich – seit dem Vorfall vom 14. Januar 2017 auch nichts mehr zu Schulden kom- men lassen. Es ist mithin noch nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen 23 und der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 aStGB ist zu gewähren. Das Gericht erachtet eine Probezeit von zwei Jahren als angemessen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden. Um dem akzessorischen Charakter der Verbin- dungsstrafe gerecht zu werden, darf diese nach bundgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich höchstens einen Fünftel der schuldangemessenen Strafe ausmachen. Abweichungen sind jedoch im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Busse ist bei Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit gemäss VBRS-Richtlinien grundsätzlich auf CHF 800.00 festzusetzen, um eine Privilegierung gegenüber einem Täter, der sich den Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit stellt und zu einer Übertre- tungsbusse im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG verurteilt wird, zu vermeiden. Allerdings kann sich die Kammer der Ansicht der Vorinstanz anschliessen, wonach im vorliegenden Verfahren auf eine Verbindungsbusse verzichtet werden kann, zu- mal eine solche (in entsprechender Höhe) bereits mit Strafbefehl vom 24. März 2017 ausgesprochen wurde. Nach dem Gesagten ist eine Geldstrafe von 22 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend insgesamt CHF 660.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24. März 2017 auszusprechen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 21. Übertretungen: Einfache Verkehrsregelverletzung und pflichtwidriges Verhal- ten nach Unfall (mehrfach) 21.1 Vorbemerkungen Für die Vorgehensweise bei der Bildung einer Gesamtbusse kann auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 148 f.). Zu beurteilen sind einerseits das pflichtwidrige Verhalten nach einem Unfall mit Sachschaden und die einfache Verkehrsregelverletzung vom 20. Oktober 2016. Andererseits ist auch die mit Strafbefehl vom 24. März 2017 ausge- sprochene Busse wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Parkscha- den zu berücksichtigen und eine Zusatzstrafe zu besagtem Strafbefehl zu bilden (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Ausgegangen wird von den Übertretungen im Rahmen des Vor- falls vom 20. Oktober 2016. 21.2 Gesamtbusse (inkl. retrospektive Konkurrenz) Für die Tat- und Täterkomponenten kann auf die Ausführungen in Ziff. 20.2.1 f. hier- vor verwiesen werden. Sie gestalten sich auch bei den nunmehr zu beurteilenden Übertretungen gleich. Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz für die Übertretungen vom 20. Oktober 2016 ausgesprochene Busse von insgesamt CHF 600.00 als angemessen. Die Vor- instanz hat das ihr bei der Strafzumessung zustehende weite Ermessen weder über- schritten noch missbraucht. So sehen die VBRS-Richtlinien für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (unter dem Titel «Unfallflucht bei Sachschaden») eine Busse ab 24 CHF 400.00 (VBRS-Richtlinien, S. 23) und für die einfache Verkehrsregelverletzung (etwa Nichtbeherrschen des Fahrzeugs oder Nichtwahren des ausreichenden Ab- standes) eine solche ab CHF 300.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 21). In Anwendung des Asperationsprinzips ist damit eine Busse von CHF 600.00 für die Übertretungen im Rahmen des Vorfalls vom 20. Oktober 2016 auszusprechen. Es ist sodann die rechtskräftige Busse gemäss Strafbefehl vom 24. März 2017 zu berücksichtigen. Die Vorinstanz ist von einem Bussenbetrag von CHF 1‘200.00 für das damalige pflichtwidrige Verhalten nach Unfall ausgegangen (S. 30 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 149). Allerdings wurde die besagte Übertretung «lediglich» mit einer Busse von CHF 400.00 sanktioniert. Die weiteren CHF 800.00 wurden als Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 aStGB ausgesprochen und beziehen sich damit auf die dazumal (bedingt) ausgesprochene Geldstrafe für das abgeurteilte Vergehen. Die Verbindungsbusse ist deshalb nur in diesem Zusam- menhang zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 20.3 hiervor) und darf im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung für die Übertretungen nicht (erneut) berücksichtigt werden. Die mit Strafbefehl vom 24. März 2017 ausgesprochene Busse in Höhe von CHF 400.00 ist im Umfang von 2/3, ausmachend rund CHF 260.00, zu asperieren, womit eine vorläufige Gesamtbusse von CHF 860.00 resultiert. Hiervon ist die bereits ausge- sprochene Übertretungsbusse in Höhe von CHF 400.00 in Abzug zu bringen, was für das vorliegende Urteil als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24. März 2017 eine Übertretungsbusse von CHF 460.00 ergibt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgelegt (Art. 106 Abs. 2 aStGB). V. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 1‘980.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) dem Be- schuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Gemessen an ihren Anträgen unterliegt jedoch auch die Generalstaatsanwaltschaft teilweise. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 3/4 und dem Kanton Bern 1/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘000.00, aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat folg- lich CHF 1‘500.00 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Der Kanton Bern trägt diese im Umfang von CHF 500.00. 23. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 25 Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch pra- xisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ wurde im erstinstanzli- chen Verfahren auf CHF 4‘350.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt. Werden die beiden vom Kanton Bern auszurichtenden Beträge gemäss den Berechnungstabel- len der Vorinstanz (CHF 701.80 und CHF 3‘619.20) allerdings kumuliert, ergibt sich ein Total von CHF 4‘321.00. Ein Blick auf die erstinstanzlich eingereichte Honorar- note von Rechtsanwältin B.________ zeigt sodann, dass die Vorinstanz die für das Jahr 2018 geltend gemachten Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 64.50 bereits inkl. MwSt. in die Berechnungstabelle eingesetzt hat (CHF 70.45), womit die Mehr- wertsteuer diesbezüglich doppelt berechnet wurde. Werden die Beträge gemäss der Honorarnote von Rechtsanwältin B.________, welche die Kammer als angemessen erachtet, korrekt in die entsprechenden Berechnungstabellen eingesetzt (vgl. Ziff. II des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs), ergibt sich eine vom Kanton Bern für das erstinstanzliche Verfahren auszurichtende amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4‘315.55 (CHF 701.80 + CHF 3‘613.75). Die Abweichung zur Berechnung von Rechtsanwältin B.________ ergibt sich aufgrund einer Rundungsdifferenz. Der Be- schuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung in besagter Höhe zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘058.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ mit Kosten- note vom 13. Mai 2020 eine (amtliche) Entschädigung von insgesamt CHF 4‘136.80 geltend. Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 18.35 Stunden er- scheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung der erstinstanzlich auszusprechenden Entschädigung (von insge- samt CHF 4‘315.55) als über dem gebotenen Aufwand liegend. Rechtsanwältin 26 B.________ macht unter dem Titel «Aktenstudium», «rechtliche Abklärungen» und «Abklärung» einen Aufwand von etwa 7 Stunden geltend (wobei hier teilweise auch noch andere Arbeiten erfasst werden). Die Kammer erachtet eine Reduktion des hierfür geltend gemachten Aufwands um 3 Stunden als angezeigt, zumal der Vertei- digung die Akten bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt waren und entsprechende rechtliche Abklärungen bereits dazumal vorgenommen werden konn- ten bzw. mussten. Sodann erschliesst sich der Kammer nicht, inwiefern am 2. Okto- ber 2019 Arbeiten unter dem Titel «Abschlussarbeiten Dossier» nötig waren, befand sich das vorliegende Verfahren zu diesem Zeitpunkt doch noch im Schriftenwechsel. Dieser Posten ist demnach zu streichen. Damit ergibt sich ein – noch als angemes- sen - empfundener Aufwand von 14.35 Stunden. Hinzu kommen Auslagen (CHF 171.00) und die Mehrwertsteuer, womit die amtliche Entschädigung im Rechtsmittel- verfahren (CHF 3‘275.15) immer noch mehr als 50% der erstinstanzlich zugespro- chenen amtlichen Entschädigung beträgt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ nach dem Gesagten für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 3‘275.15 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete amtliche Entschädigung im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 2'456.35, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, entsprechend CHF 772.75, im Um- fang von 3/4, ausmachend CHF 579.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/4 entfallen die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht. 27 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen am 20. Oktober 2016 in D.________, durch - Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; - Einfache Verkehrsregelverletzung (unvorsichtiges Überholen mit Unfallfolgen, Sachschaden); - Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall; und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 103 und 106 aStGB 31 Abs. 1, 34 Abs. 4, 35 Abs. 3, 51 Abs. 1 und 3, 55 Abs. 1 und 3b, 90 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG 3 Abs. 1, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 54 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt 1. Zu einer Geldstrafe von 22 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 660.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. März 2017. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 460.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. März 2017. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘980.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 4. Zur Bezahlung von 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 1‘500.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidi- gung). 28 II. Der Kanton Bern trägt die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘000.00 im Umfang von 1/4, ausmachend CHF 500.00. III. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.20 200.00 CHF 640.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 9.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 649.80 CHF 52.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 701.80 volles Honorar CHF 800.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 9.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 809.80 CHF 64.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 874.60 nachforderbarer Betrag CHF 172.80 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.45 200.00 CHF 3'290.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 65.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'355.40 CHF 258.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'613.75 volles Honorar CHF 4'112.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 65.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'177.90 CHF 321.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'499.60 nachforderbarer Betrag CHF 885.85 29 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘315.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1‘058.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.35 200.00 CHF 2'870.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 171.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'041.00 CHF 234.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'275.15 volles Honorar CHF 3'587.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 171.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'758.50 CHF 289.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'047.90 nachforderbarer Betrag CHF 772.75 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘275.15 im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 2'456.35, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, entsprechend CHF 772.75, im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 579.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/4 entfallen die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht. IV. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 30 - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begrün- dung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 22. Juni 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 31