19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Zivilkläger 1, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Zivilkläger 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 39 Bern, 3. März 2020 Im Namen der 2. Strafkammer