nachforderbarer Betrag CHF 607.40 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘593.00 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 607.40, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: