A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 10‘643.85 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘702.40, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 38 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von C.________ für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: