2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13‘633.65. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. III. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 47 OR weiter verurteilt: 1.1. Zur Bezahlung von CHF 1‘000.00 Genugtuung an den Zivilkläger C.________. 1.2. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung an den Zivilkläger E.________. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.