Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die dem Zivilkläger 1 für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘593.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 607.40 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. VII. Verfügungen 26. Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 35 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.