für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht zu beanstanden und entsprechend zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die dem Zivilkläger 1 für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 10‘643.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘702.40, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. 25.3 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren wird Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Zivilklägers 1, gestützt auf