Die Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht zu beanstanden und entsprechend zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die in erster Instanz für die amtliche Verteidigung durch Fürsprecher B.________ ausgerichtete Entschädigung von CHF 18‘765.55 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 24.3 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren wird Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, gestützt auf die als angemessen erachtete Honorarnote vom 4. Dezember 2019 (pag.