Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). 24.2 In erster Instanz Gestützt auf die Honorarnote vom 28. Januar 2018 (pag. 1009 ff.) bestimmte die Vorinstanz das amtliche Honorar von Fürsprecher B.________ auf CHF 18‘765.55. Fürsprecher B.________ verzichtete auf die Geltendmachung des vollen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren. Die Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher B._____