33 praxisgemäss separat ausgewiesen. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen sowie der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sofern die staatliche Entschädigung tiefer ausfällt als das normale Verteidigerhonorar (Art. 135 Abs. 4 StPO). Gemäss Art.