426 Abs. 1 StPO trägt der verurteilte Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13‘633.65 (bestehend aus Gebühren von CHF 6‘200.00 und Auslagen von CHF 7‘433.65). 23.2 Verfahrenskosten in oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterlag mit seinem Hauptantrag auf Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung wie auch mit seinem Eventualantrag auf Freispruch von der Anschuldigung des Angriffs. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m.