23. Verfahrenskosten 23.1 Verfahrenskosten in erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 aStGB). Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden. In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der verurteilte Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13‘633.65 (bestehend aus Gebühren von CHF 6‘200.00 und Auslagen von CHF 7‘433.65).