den gesamten Betrag. Angesichts der Gesamtumstände – zahlreiche und mehr oder minder schmerzhafte, wenn auch folgenlose und nicht schwerwiegende Verletzungen unter anderem im Gesicht, kurzzeitige und geringfügige psychische Nachwirkungen, weder Hospitalisierung noch Arbeitsunfähigkeit und teilweises Selbstverschulden des Geschädigten – sowie mit Blick auf vergleichbare Fälle aus der Judikatur erscheint der Kammer die von der Vorinstanz gesprochene Genugtuung als angemessen, wenn auch eher hoch. Der Beschuldigte ist zur Zahlung einer Genugtuung an den Zivilkläger 2 von CHF 500.00 zu verurteilen.