989 Z. 20 ff.). Diese Beeinträchtigungen der physischen und psychischen Integrität des Zivilklägers 2 erreichen in ihrer Gesamtheit knapp eine Schwere, die der Kammer genugtuungswürdig erscheint. Hinsichtlich der Höhe der zu sprechenden Genugtuungssumme ist namentlich zu berücksichtigen, dass sich der Zivilkläger 2 an der vorangehenden Auseinandersetzung beim Burger King beteiligt hat (vgl. pag. 604 Z. 24 ff. und pag. 620 Z. 75). Diesem geringfügigen Selbstverschulden ist gestützt auf Art. 44 Abs. 1 OR durch eine leichte Ermässigung der Ersatzpflicht des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Aufgrund