106 und pag. 286). Anhaltspunkte für einen lebensgefährlichen Angriff und Folgeschäden bestanden aus rechtsmedizinischer Sicht nicht (pag. 287). Die Nasenbeinfraktur wurde ihm gemäss eigenen, glaubhaften Angaben im Rahmen der der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (unter der Laube beim Schweizerhof) zugefügt (siehe Ziff. 8.3.4 hiervor). Der Zivilkläger 2 konnte das Spital nach erfolgter medizinischer Untersuchung umgehend verlassen; er wurde zunächst zur Befragung auf die Polizeiwache geführt und anschliessend von der Polizei nach Hause begleitet (pag. 99). Ein längerer Spitalaufenthalt war mithin nicht erforderlich.