22. Genugtuungsanspruch des Zivilklägers 2 Der Zivilkläger 2 konstituierte am 19. Oktober 2010 als Zivilkläger und stellte die Genugtuungssumme in das richterliche Ermessen (pag. 92). Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin hielt er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an seinem Zivilbegehren fest (pag. 990 Z. 2), ohne seine Klage näher zu begründen (vgl. auch pag. 994). Die Vorinstanz sprach dem Zivilkläger 2 eine Genugtuung von CHF 500.00 zu. Der Zivilkläger 2 erlitt namentlich eine Schädel- und Jochbeinprellung, eine verschobene Nasenbeinfraktur sowie diverse Hämatome und Hautschürfungen am Gesicht (pag. 106 und pag. 286).