Aufgrund der dem Zivilkläger 1 widerfahrenen Unbill (zahlreiche und mehr oder minder schmerzhafte, wenn auch folgenlose und nicht schwerwiegende Verletzungen, unter anderem im Gesicht, sowie kurzzeitige und eher geringfügige psychische Nachwirkungen, die weder eine längerfristige Hospitalisierung noch eine zweitweise Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten), dem brutalem Vorgehen der Täter, dem erheblichen Verschulden des Beschuldigten und dem teilweisen Selbstverschulden des Geschädigten – sowie unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fällen aus der Judikatur erscheint der Kammer die von der Vorinstanz gesprochene