Hinsichtlich der Höhe des Genugtuungsanspruchs ist namentlich zu berücksichtigen, dass sich der Zivilkläger 1 an der vorangehenden Auseinandersetzung beim Burger King selbst aktiv beteiligt hat (vgl. pag. 582 Z. 23 ff.). Diesem geringfügigen Selbstverschulden ist gestützt auf Art. 44 Abs. 1 OR durch eine leichte Ermässigung der Genugtuungspflicht des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Aufgrund der Solidarhaftung (Art. 51 Abs. 1 OR; siehe Ziff. 20 hiervor) haftet der Beschuldigte dem Zivilkläger 1 unabhängig seines Tatbeitrags für die gesamte erlittene Unbill resp. für die gesamte Genugtuungssumme.