250). Aus der Begründung, er habe «einige Zeit» im Spital verbracht (pag. 1150), geht nicht hervor, wie lange der Spitalaufenthalt dauerte. Eine längerfristige Hospitalisierung wie auch eine zweitweise Arbeitsunfähigkeit sind jedenfalls nicht aktenkundig. Diese Beeinträchtigungen der physischen und psychischen Integrität des Zivilklägers 1 erreichen in ihrer Gesamtheit eine Schwere, die der Kammer als genugtuungswürdig erscheint. Hinsichtlich der Höhe des Genugtuungsanspruchs ist namentlich zu berücksichtigen, dass sich der Zivilkläger 1 an der vorangehenden Auseinandersetzung beim Burger King selbst aktiv beteiligt hat (vgl. pag.