597 Z. 49 f.). Gemäss eigenen Angaben vom 31. August 2010 (pag. 584 Z. 19 ff.) und vom 22. März 2011 (pag. 598 Z. 55 ff.) litt der Zivilkläger 1 infolge der Auseinandersetzung an Schlafstörungen (Ein- und Durchschlafschwierigkeiten) und traute sich kaum mehr alleine in die Stadt. Der Vorfall bereite ihm «schon etwas Probleme». Diese rund zwei Wochen resp. acht Monate nach dem fraglichen Ereignis beschriebenen psychischen Nachwirkungen erscheinen der Kammer angesichts des rücksichtslosen Vorgehens der Beteiligten (Tritte in das Gesicht des am Boden liegenden, wehrlosen und zeitweise gar bewusstlosen Opfers) nachvollziehbar.