1150). Aus den Akten geht hervor, dass der Zivilkläger 1 bei den Auseinandersetzungen vom 22. August 2010 eine geformte Verletzung auf der linken Wange, eine linksseitige Augenbodenhöhlen- und Jochbeinfraktur, Rissquetschwunden am Hinterkopf und am linken Ohr sowie diverse Hautschürfverletzungen und Blutergüsse am ganzen Körper erlitt. Die Bewusstlosigkeit beim Bahnhofplatz liess sich mit einer Gehirnerschütterung erklären (zum Ganzen pag. 106 und pag. 250 ff.). Bleibende körperliche Schäden waren nicht zu erwarten (pag. 252) und der Heilungsprozess verlief wunschgemäss (vgl. pag. 597 Z. 49 f.).