21. Genugtuungsanspruch des Zivilklägers 1 Die Vorinstanz sprach dem Zivilkläger 1 eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 zu. Vor oberer Instanz beantragte der Zivilkläger 1 die Bestätigung dieses erstinstanzlichen Urteilspruchs. Zur Begründung führte er aus, er sei [bei der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz] erheblich verletzt worden, habe einige Zeit im Spital verbracht und auch danach noch unter den Folgen der Straftat gelitten (pag. 1150).