30 ler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 123 StPO). Tatsachen, die sich bereits aus den staatsanwaltlichen Abklärungen zu den Deliktsvorwürfen ergeben, sind vom Gericht bei der Beurteilung der Zivilklage zu berücksichtigen, auch wenn sie von der Privatklägerschaft nicht eigens behauptet wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 123 StPO).