Es obliegt der Privatklägerschaft, die Klage zu beziffern und zu begründen, sowie die diesbezüglichen Beweismittel zu nennen (vgl. Art. 123 StPO). Sie hat namentlich die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht dazulegen, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind (DOLGE, in: Bas-