Unbillig sind Genugtuungssummen, die dem Opfer lächerlich tief erscheinen (BGE 129 IV 22 E. 7.2 S. 37). Weil den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zukommt, ist bei einem Vergleich mit anderen Fällen Zurückhaltung geboten. Ein solches Vorgehen kann indes als Orientierungshilfe