47 OR unter Würdigung der besonderen Umstände zu erfolgen. Die Höhe der zu sprechenden Genugtuung hängt namentlich von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung des Geldbetrags ab (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N. 361). Unbillig sind Genugtuungssummen, die dem Opfer lächerlich tief erscheinen (BGE 129 IV 22 E. 7.2 S. 37).