das konkludente Verhalten kann auch aus einer einfachen und spontanen Teilnahme entstanden sein. Weiter genügt, dass ein Verhalten resp. Unterlassen das schädigende Ereignis mitverursacht hat. Sodann sieht das Gesetz Solidarhaftung für alle Täter vor, ohne nach Intensität der Mitwirkung zu differenzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 3). So haften beispielsweise alle Beteiligten einer Rauferei, bei welcher das Opfer mit Messerstichen verletzt wird – und zwar auch diejenigen, die nachweisbar kein Messer besassen. Die Beteiligung des jeden Einzelnen äussert sich bereits in moralischer Unterstützung und im Bewusstsein, gemeinsam ein Ergebnis anzustreben.