2019, N. 13 zu Art. 47 OR). Weiter setzt der Genugtuungsanspruch die Widerrechtlichkeit der Körperverletzung, einen Kausalzusammenhang (zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Körperverletzung und der immateriellen Unbill) sowie ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus (KESSLER, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 47 OR). Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 51 Abs. 1 OR). Der gemeinsamen schuldhaften Handlung muss dabei keine Absprache vorausgegangen sein; das konkludente Verhalten kann auch aus einer einfachen und spontanen Teilnahme entstanden sein.