Der Genugtuungsanspruch bedingt, dass die Körperverletzung beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (subjektive Beeinträchtigung des Wohlbefindens) geführt hat. Eine solche wird in der Regel angenommen, wenn die Verletzung zu ausserordentlich starken oder lang anhaltenden Schmerzen führt, bleibende Folgen mit sich bringt, einen längeren Spitalaufenthalt bedingt oder eine lange Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (FISCHER, in: Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, N. 43 f. zu Art. 47 OR; KESS- LER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2019, N. 13 zu Art.